unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 A.
Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ehescheidung reichte F. X.
am 31. Mai 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein Gesuch ein mit dem
Begehren, es sei ihr im hängigen Scheidungsverfahren gegen E. X. vor dem Kreis-
amt Oberengadin die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab 31. Mai 2005
zu bewilligen und Rechtsanwalt Wilfried Caviezel als Rechtsbeistand der Gesuch-
stellerin zu ernennen.
Das Gesuch wurde damit begründet, dass zwischen dem 28. April 2003 und
dem 9. Mai 2005 die Ehescheidungsklage von E. X. gegen F. X. pendent gewesen
sei. Obwohl der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Ehemann E. X. verpflichtet
habe, der Ehefrau F. X. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-, beginnend
ab 1. Mai 2003, zu bezahlen, und obwohl der Bezirksgerichtsausschuss Maloja die-
sen Entscheid rechtskräftig gestützt habe, weigere sich der Ehemann konsequent,
der Ehefrau die Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Auch die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge habe an der Gesinnung des
Ehemannes nichts geändert. Am 10. Mai 2005 habe sich die Ehefrau entschlossen,
selber Klage auf Scheidung und Regelung der Nebenfolgen einzureichen, weil die
zweijährige Trennungsfrist abgelaufen und das vom Ehemann angehobene Ehe-
scheidungsverfahren abgeschrieben worden sei. Wesentlich sei, dass der Bezirks-
gerichtspräsident Maloja die Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin bis zum Be-
trag von Fr. 37'929.70.- nebst Zins zugunsten von Rechtsanwalt Ettisberger verar-
restiert habe. Das Scheidungsverfahren sei beim Kreisamt Oberengadin hängig,
weshalb der Bezirksgerichtspräsident Maloja für das vorliegende Gesuch zuständig
sei.
B.
Zur angeblichen Bedürftigkeit liess die Gesuchstellerin ausführen, sie
sei seit ihrem Rausschmiss im Mai 2003 ohne jeden Arbeitserwerb und ohne Un-
terhaltszahlungen. Es sei ihr nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, was
angesichts der Arbeitslosenzahlen in Deutschland nicht erstaunlich sei. Sie habe
diverse Lebensversicherungen pfänden und Vermögensstücke unter Preis verkau-
fen müssen. Inzwischen sei sie in die Schweiz umgesiedelt, um hier wieder Arbeit
zu finden. Zum Existenzbedarf gab sie folgende Zahlen an:
Grundbetrag
1’100
E. 3 Mietkosten 2’500 Krankenkasse 656 Pensionskasse 1’127 Lebensversicherungen 1’621 Darlehenskosten (Belehnung Lebensversicherungen) 1’051 Vorauszahlungsvereinbarung 120 Existenzbedarf total 8’175 In diesen Beträgen seien die rückständigen Anwaltskosten des früheren Anwalts der Gesuchstellerin nicht einberechnet worden. Im Übrigen lebe sie auf „Pump“. Der Schuldenberg häufe sich an und die Gesuchstellerin sei absolut mittellos. Dies habe auch der Kantonsgerichtspräsident im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85a SchKG erkannt und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zugestanden. Das Schei- dungsverfahren sei im Weiteren nicht trölerisch, da die Gesuchstellerin mit ihrem Begehren durchdringen könne. C. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden hat im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ZPO am 10. Juni 2005 Stellung bezogen. Es sei gegen die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, wie dies bereits früher der Fall gewesen sei. D. Aufgrund von Abklärungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Klage nach Art. 85a SchKG (vgl. ZB 05 33) wurde von der Gemeinde St. Moritz ausgeführt, das steuerbare Einkommen gemäss definitiver Veranlagung für das Jahr 2003 betrage beim Ehemann Fr. 64'700.-. Er weise kein Vermögen aus. Andererseits gebe sich E. X. als Angestellter der G. AG, St. Moritz, aus. Diese sei Eigentümerin des Hotel-Restaurants H. in St. Moritz und E. X. sei wirtschaftlicher Eigentümer an der AG zu 100 %. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005, mitgeteilt am 29. Juni 2005, ent- schied das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:
E. 4 (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja aus, dass es wenig glaubwürdig sei, dass die Gesuchstellerin völlig mittellos sei, umso mehr sie weiterhin einen offensichtlich grosszügigen Lebensstil pflege. Desweitern erscheine es als unglaubwürdig, dass der Ehemann lediglich ein Einkommen von Fr. 5'300.- erziele, da E. X. nach eigenen Angaben zu 100 % wirtschaftlicher Eigentümer der G. AG sei. Einerseits sei die Gesuchstellerin nicht ohne Vermögen und Einkünfte – müsse doch der Ehemann auch beim Betreibungsamt Oberengadin monatliche Be- träge von Fr. 13'000.- abgeben – und somit sei sie nicht prozessbedürftig, und an- dererseits müsste sie ohnehin zuerst einen Prozesskostenvorschuss beim Ehe- mann einfordern, wenn tatsächlich eine Bedürftigkeit bestehen würde. Weiter habe die Gesuchstellerin damals dem Gericht Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, so bezüglich der I. mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 1 Mio., der J. GmbH & Be- teiligungs KG mit einem Gesellschaftsanteil von USD 500'000 und der K. GmbH & CO. KG mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 500'000. In einem von der Gesuch- stellerin eingereichten Entwurf einer Ehescheidungskonvention wurde zudem fest- gehalten, dass die Parteien aufgrund ihrer individuellen Einkommensverhältnisse auf gegenseitige Unterstützungsansprüche verzichten würden. Schliesslich hätten die Eheleute in einer Abmachung vom 19. Mai 2003 vereinbart, dass das zum Stich- tag 1. Mai 2003 vorhandene Vermögen im Verhältnis 75 % für E. X. und 25 % für F. X. geteilt werde, wobei das Vermögen mit CHF 9.4 Mio. angegeben wurde, wovon F. X. somit CHF 2.35 Mio. zustehen würden. Somit sei die Gesuchstellerin nicht ohne Vermögen und somit nicht prozessbedürftig. F. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom
27. Juni 2005, mitgeteilt am 29. Juni 2005, erhob der Rechtsvertreter von F. X. am
18. Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit fol- genden Rechtsbegehren:
E. 5 „1.
Es seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Sache sei zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja
zurückzuweisen.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Kan-
tonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und der Unterzeichnete sei als Rechtsbeistand zu ernennen.
3.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz ins-
besondere den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mitwirkung am Beweisverfah-
ren verletzt habe und dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den sei. Desweitern erweise sich die Ausführung, dass die Beschwerdeführerin oh-
nehin ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss durch ihren Ehemann einreichen
müsse, als willkürlich.
G.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 beantragt das Bezirksgerichtspräsi-
dium Maloja die Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie
in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechts-
pflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen
und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss
gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich
unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von
20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichts-
präsidenten einzureichen.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 6 2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde-
anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge-
setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen
Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf
Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235
Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Er-
messensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen
nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich
erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent-
scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech-
tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17, E. 1).
Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu über-
prüfen.
3.a)
Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der
Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen
nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs.
1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die
erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche
Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung
muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die
ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen
Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert zu sein,
einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation
abzugeben, und es sind daran umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer
diese Verhältnisse sind (vgl. BGE 120 Ia 181 f., E. 3a). Besonderheiten wie über
das Normalmass hinausgehende Wohnungskosten, Fahrzeugkosten etc. sind aus-
führlicher zu begründen (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche
Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berück-
sichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden,
in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9).
b)
Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefrei-
ung (vgl. Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf
Kosten des Gemeinwesens (vgl. Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den
kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos
E. 7 sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aus-
sichtslos erweist (vgl. Art. 42 ZPO).
c)
Die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Prozesskostenhilfe umschreibt Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO dergestalt, dass einer
Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem
notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen
Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbeson-
dere ihren Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren verletzt habe und dass
damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz hat
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Gesuchstellerin vom 31. Mai
2005 mit Verfügung vom 27. Juni 2005 u.a. wegen der Vermögenssituation abge-
wiesen. Dabei hat sie auf die Vermögenssituation abgestellt, wie sie sich aus den
Scheidungsakten ergab und in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja
vom 13. April 2004, mitgeteilt am 14. April 2004, betreffend vorsorgliche Massnah-
men und im Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 30. Juni 2004,
mitgeteilt am 2. Juli 2004, festgehalten wurde. Die entsprechenden Entscheide lie-
gen bei den Akten und die darin enthaltenen Feststellungen durften in diesem Ver-
fahren verwendet werden, zumal die Entscheide formell rechtskräftig sind. Deswei-
tern wurden diese Entscheide von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht, so
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein abwegig ist.
Ein Beizug aller Urkunden, auf welche sich die Entscheide stützten, ist nicht nötig.
Jetzige von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorbringen sind verspätet.
Im Übrigen ist dies im vorliegenden Verfahren auch nicht massgebend, da
sich aus den übrigen Akten auch mit anderer Begründung ergibt, dass das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes vom 31.
Mai 2005, wie im folgenden zu zeigen sein wird, offensichtlich unbegründet ist.
5.
Vorliegend ist strittig und somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO nicht in der Lage ist, neben ihrem notwendigen Le-
bensunterhalt für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Dazu müssen
zunächst gesondert die Mittel, mithin ein allfälliges Einkommen, und der effektiv not-
wendige Bedarf für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin festgestellt werden.
Letzterer berechnet sich im vorliegenden Fall, da die Gesuchstellerin keine öffentli-
E. 8 che Sozialhilfe bezieht, nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168 f.).
6.
Die Gesuchstellerin macht einen Notbedarf von insgesamt Fr. 8'175.-
pro Monat für sich als Einzelperson ohne Betreuungs- und Unterstützungspflichten
geltend. Einführend kann festgehalten werden, dass einzelne Positionen weit über-
höht sind, beziehungsweise können einige Positionen (wie im folgenden zu zeigen
sein wird) gar nicht aufgerechnet werden.
a)
Die Gesuchstellerin macht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.- geltend.
Dieser stimmt mit den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nach Art. 93 SchKG überein. Gemäss diesen Richtlinien kann
ein alleinstehender Schuldner einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.- gel-
tend machen (vgl. dazu das Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betref-
fend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG). Die meisten Kantone ge-
währen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zudem einen Zuschlag. Der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat diesen Freibetrag auf 20 % des
betreibungsrechtlichen Grundbetrages festgelegt (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170; ZB
02 14, S. 9). Die Gesuchstellerin kann somit einen Grundbetrag von insgesamt Fr.
1'320.- geltend machen.
b)
Bezüglich der Mietkosten macht die Gesuchstellerin Fr. 2'500.- gel-
tend. Grundsätzlich werden nur die effektiv bezahlten Wohnungskosten einschliess-
lich Nebenkosten, soweit letztere nicht bereits im Grundbetrag enthalten sind,
berücksichtigt. Erscheinen die Wohnungskosten unangemessen hoch, kann nur ein
Betrag angerechnet werden, der den gegebenen Lebensumständen angepasst ist.
Grundsätzlich dürfte es dabei dem Gesuchsteller innert weniger Monate möglich
sein, seine Wohnungskosten entsprechend zu reduzieren, indem er entweder aus
der zu teuren Wohnung auszieht oder allenfalls einen Nachmieter stellt (vgl. Brun-
ner, a.a.O., S. 169). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Mietkosten in
der Höhe von Fr. 2'500.- für eine 2 ½ Zimmer Wohnung in Küsnacht können in die-
ser Höhe nicht angerechnet werden. Desweitern werden diese auch nicht ausge-
wiesen, da bei den Akten lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mietvertrag für eine
Doppelgarage mit einem Mietzins von Fr. 330.- beiliegt (vgl. act. 12). Dieser Betrag
ist ohnehin nicht anzurechnen, da die Gesuchstellerin nicht auf ein Fahrzeug ange-
wiesen ist. Eine gerechtfertigte Mietkostenhöhe für eine Einzelperson liegt etwa zwi-
E. 9 schen Fr. 800.- und Fr. 1'000.-. Somit sind von den geltend gemachten Mietkosten
in der Höhe von Fr. 2'500.- Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen, woraus ein Betrag von
höchstens Fr. 1’000.- für die Position Mietkosten resultiert.
c)
Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung werden nur die obli-
gatorischen Krankenkassenbeiträge gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)
angerechnet. Der nicht obligatorische Teil gehört nicht zum betreibungsrechtlichen
Notbedarf. Ein solcher ist grundsätzlich aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu be-
streiten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170). Die von der Gesuchstellerin geltend gemach-
ten Fr. 656.- sind damit zu hoch und werden auf einen Betrag von rund Fr. 250.-
reduziert.
d)
Bezüglich den geltend gemachten Versicherungen kann folgendes
festgehalten werden: Wie oben ausgeführt, ist die Ausgangsbasis für die Berech-
nung des prozessualen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Es
rechtfertigt sich daher nicht, noch weitere Ausgaben zuzulassen. Prämien für eine
Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind im Grundbetrag enthalten, so dass
sie nicht zusätzlich aufgerechnet werden dürfen. Ist die Altersvorsorge eines Ge-
suchstellers mit 1. und 2. Säule hinreichend gewährleistet, bleibt kein Raum für die
zusätzliche Berücksichtigung von Kosten einer Lebensversicherung (vgl. Brunner,
a.a.O., S. 170).
aa)
Bezüglich der geltend gemachten Fr. 1'127.- für die Vorsorgeversiche-
rung (Pensionskasse) kann festgehalten werden, dass diese Position grundsätzlich
vertretbar wäre. In aller Regel ist es aber so, dass die Ehefrau hinsichtlich der Al-
tersvorsorge über den Ehemann versichert ist, zumal im vorliegenden Fall E. X. und
F. X. immer noch verheiratet sind. Die Gesuchstellerin weist denn auch nicht nach,
dass sie nicht über ihren Ehemann diesbezüglich versichert sei, beziehungsweise
eine zusätzliche Versicherung noch nötig wäre. Die Position kann unter diesen Um-
ständen nicht berücksichtigt werden.
bb)
Nicht zum Existenzbedarf hinzugerechnet werden können die monat-
lichen Beiträge an die Lebensversicherung. Wie eben erwähnt wird nicht geltend
gemacht oder gar bewiesen, dass eine solche für die Altersvorsorge der Beschwer-
deführerin notwendig wäre. Überdies kann eine Lebensversicherung jederzeit sis-
tiert oder verkauft werden, so dass daraus keine unabdingbaren Auslagen entste-
hen.
E. 10 cc)
Ebenso wenig können die monatlichen Darlehenskosten zum Exis-
tenzbedarf hinzugerechnet werden, zumal die Gesuchstellerin nicht nachweist,
dass die Darlehensschuld zur Bestreitung des notwendigen Lebensaufwandes, d.h.
zur Anschaffung von Kompetenzstücken, eingegangen wurde.
dd)
Bezüglich der Vorauszahlung auf die Lebensversicherung kann auf
das unter lit. bb) ausgeführte verwiesen werden, womit auch diese Position nicht
berücksichtigt werden kann.
e)
Nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses können die Ausga-
ben für die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass sie bislang regelmäs-
sig bezahlt wurden, bei der Bestimmung des prozessualen Notbedarfs berücksich-
tigt werden. Die Anrechnung der laufenden Steuern nimmt Rücksicht auf den Um-
stand, dass Steuern nicht freiwillig bezahlt werden (vgl. Brunner, a.a.O., S. 171; ZB
02 14, S. 14 f.). Auslagen für Steuern werden nicht geltend gemacht und es wird
auch nicht nachgewiesen, dass solche bezahlt wurden, so dass eine solche Position
von vornherein entfällt.
f)
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen resultiert somit ein Exis-
tenzbedarf der Gesuchstellerin von insgesamt ca. Fr. 2’500.- bis max. Fr. 3'000.-.
g)
Nur die eigenen Mittel der Gesuchstellerin sowie allenfalls ihre An-
sprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Personen können bei der Berechnung
des prozessualen Notbedarfs massgeblich sein. Bei der Festsetzung des prozessu-
alen Notbedarfs ist zu unterscheiden, ob die Ehegatten in Hausgemeinschaft leben
oder nicht, wobei im ersteren Fall die Unterhalts- und Beistandspflicht gemäss Art.
159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
vorgehen. Das Einkommen des unterstützungspflichtigen Ehegatten ist somit voll-
umfänglich mit einzubeziehen, und es ist der gemeinsame Notbedarf anhand einer
Gesamtrechnung zu bestimmen. Bei getrennt lebenden Ehegatten ist grundsätzlich
eine Einzelrechnung durchzuführen. Zu berücksichtigen ist dabei das Nettoeinkom-
men. Erzielt jemand in vorwerfbarer Weise nicht die ihm möglichen Einkünfte, so ist
ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 171 f.).
Die Bedürftigkeit ist dann in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert
und der Gesuchsteller daraus die Prozesskosten innert Monaten beziehungsweise
die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für
ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. BGE 118 Ia
370; ZB 02 23).
E. 11 Vorliegend ist die Gesuchstellerin frei und ungebunden und lebt von ihrem
Ehemann getrennt. Sie ist ausgebildete Rechtsanwältin (vgl. act. 14). Nach eigenen
Angaben ist sie seit Mai 2003 arbeitslos und erzielt seitdem kein Einkommen. Aus
den Unterlagen geht nicht hervor, dass sich die Gesuchstellerin um Arbeit bemüht
hätte. Es ist auch nicht von vornhinein anzunehmen, dass sie keine Arbeit finden
würde. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Dieser Umstand ist ihr zuzuschrei-
ben und sie muss ihn gegen sich gelten lassen. Aufgrund der oben gemachten Aus-
führungen ist der Gesuchstellerin somit ein hypothetisches Einkommen mindestens
in der Höhe des von ihr geltend gemachten Eigenbedarfs anzurechnen. Die Ge-
suchstellerin machte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Mai
2005 einen Existenzbedarf von insgesamt Fr. 8'175.- geltend. Bei einem vorliegend
errechneten Notbedarf von ca. Fr. 3'000.- stehen der Gesuchstellerin somit ca. Fr.
5'000.- pro Monat als Überschuss zur Verfügung, um die Prozesskosten zu bezah-
len.
h)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben sind, da
die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin nicht ausgewiesen ist. Da diese nicht gegeben
ist, erübrigen sich entsprechende Ausführungen in Bezug auf eine allfällige fehlende
Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens. Auf die Ausführungen im Zusammenhang
mit dem Vermögen muss unter diesen Umständen ebenfalls nicht eingegangen wer-
den. Ebenso wenig auf die zugesprochenen Fr. 5'000.- als monatliche Unterhalts-
zahlungen an die Gesuchstellerin durch ihren Ehemann. In analoger Anwendung
von Art. 229 Abs. 3 ZPO kann darauf aber verwiesen werden. Die Beschwerde er-
weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Verfah-
renskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechts-
pflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs tragen und sich somit im
unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 500.- festge-
setzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).
E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 36 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Giger Aktuar ad hoc Hitz —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der F. X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 27. Juni 2005, mitgeteilt am 29. Juni 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ehescheidung reichte F. X. am 31. Mai 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein Gesuch ein mit dem Begehren, es sei ihr im hängigen Scheidungsverfahren gegen E. X. vor dem Kreis- amt Oberengadin die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab 31. Mai 2005 zu bewilligen und Rechtsanwalt Wilfried Caviezel als Rechtsbeistand der Gesuch- stellerin zu ernennen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass zwischen dem 28. April 2003 und dem 9. Mai 2005 die Ehescheidungsklage von E. X. gegen F. X. pendent gewesen sei. Obwohl der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Ehemann E. X. verpflichtet habe, der Ehefrau F. X. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-, beginnend ab 1. Mai 2003, zu bezahlen, und obwohl der Bezirksgerichtsausschuss Maloja die- sen Entscheid rechtskräftig gestützt habe, weigere sich der Ehemann konsequent, der Ehefrau die Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge habe an der Gesinnung des Ehemannes nichts geändert. Am 10. Mai 2005 habe sich die Ehefrau entschlossen, selber Klage auf Scheidung und Regelung der Nebenfolgen einzureichen, weil die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen und das vom Ehemann angehobene Ehe- scheidungsverfahren abgeschrieben worden sei. Wesentlich sei, dass der Bezirks- gerichtspräsident Maloja die Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin bis zum Be- trag von Fr. 37'929.70.- nebst Zins zugunsten von Rechtsanwalt Ettisberger verar- restiert habe. Das Scheidungsverfahren sei beim Kreisamt Oberengadin hängig, weshalb der Bezirksgerichtspräsident Maloja für das vorliegende Gesuch zuständig sei. B. Zur angeblichen Bedürftigkeit liess die Gesuchstellerin ausführen, sie sei seit ihrem Rausschmiss im Mai 2003 ohne jeden Arbeitserwerb und ohne Un- terhaltszahlungen. Es sei ihr nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, was angesichts der Arbeitslosenzahlen in Deutschland nicht erstaunlich sei. Sie habe diverse Lebensversicherungen pfänden und Vermögensstücke unter Preis verkau- fen müssen. Inzwischen sei sie in die Schweiz umgesiedelt, um hier wieder Arbeit zu finden. Zum Existenzbedarf gab sie folgende Zahlen an: Grundbetrag 1’100
3 Mietkosten 2’500 Krankenkasse 656 Pensionskasse 1’127 Lebensversicherungen 1’621 Darlehenskosten (Belehnung Lebensversicherungen) 1’051 Vorauszahlungsvereinbarung 120 Existenzbedarf total 8’175 In diesen Beträgen seien die rückständigen Anwaltskosten des früheren Anwalts der Gesuchstellerin nicht einberechnet worden. Im Übrigen lebe sie auf „Pump“. Der Schuldenberg häufe sich an und die Gesuchstellerin sei absolut mittellos. Dies habe auch der Kantonsgerichtspräsident im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85a SchKG erkannt und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zugestanden. Das Schei- dungsverfahren sei im Weiteren nicht trölerisch, da die Gesuchstellerin mit ihrem Begehren durchdringen könne. C. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden hat im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ZPO am 10. Juni 2005 Stellung bezogen. Es sei gegen die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, wie dies bereits früher der Fall gewesen sei. D. Aufgrund von Abklärungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Klage nach Art. 85a SchKG (vgl. ZB 05 33) wurde von der Gemeinde St. Moritz ausgeführt, das steuerbare Einkommen gemäss definitiver Veranlagung für das Jahr 2003 betrage beim Ehemann Fr. 64'700.-. Er weise kein Vermögen aus. Andererseits gebe sich E. X. als Angestellter der G. AG, St. Moritz, aus. Diese sei Eigentümerin des Hotel-Restaurants H. in St. Moritz und E. X. sei wirtschaftlicher Eigentümer an der AG zu 100 %. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005, mitgeteilt am 29. Juni 2005, ent- schied das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:
4 „1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
31. Mai 2005 im Ehescheidungsverfahren – gegenwärtig vor Kreisamt Oberengadin hängig – wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Verfügung von CHF 450.- sowie Schreibgebühren von CHF 50.- gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind fällig und zahl- bar mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja aus, dass es wenig glaubwürdig sei, dass die Gesuchstellerin völlig mittellos sei, umso mehr sie weiterhin einen offensichtlich grosszügigen Lebensstil pflege. Desweitern erscheine es als unglaubwürdig, dass der Ehemann lediglich ein Einkommen von Fr. 5'300.- erziele, da E. X. nach eigenen Angaben zu 100 % wirtschaftlicher Eigentümer der G. AG sei. Einerseits sei die Gesuchstellerin nicht ohne Vermögen und Einkünfte – müsse doch der Ehemann auch beim Betreibungsamt Oberengadin monatliche Be- träge von Fr. 13'000.- abgeben – und somit sei sie nicht prozessbedürftig, und an- dererseits müsste sie ohnehin zuerst einen Prozesskostenvorschuss beim Ehe- mann einfordern, wenn tatsächlich eine Bedürftigkeit bestehen würde. Weiter habe die Gesuchstellerin damals dem Gericht Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, so bezüglich der I. mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 1 Mio., der J. GmbH & Be- teiligungs KG mit einem Gesellschaftsanteil von USD 500'000 und der K. GmbH & CO. KG mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 500'000. In einem von der Gesuch- stellerin eingereichten Entwurf einer Ehescheidungskonvention wurde zudem fest- gehalten, dass die Parteien aufgrund ihrer individuellen Einkommensverhältnisse auf gegenseitige Unterstützungsansprüche verzichten würden. Schliesslich hätten die Eheleute in einer Abmachung vom 19. Mai 2003 vereinbart, dass das zum Stich- tag 1. Mai 2003 vorhandene Vermögen im Verhältnis 75 % für E. X. und 25 % für F. X. geteilt werde, wobei das Vermögen mit CHF 9.4 Mio. angegeben wurde, wovon F. X. somit CHF 2.35 Mio. zustehen würden. Somit sei die Gesuchstellerin nicht ohne Vermögen und somit nicht prozessbedürftig. F. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom
27. Juni 2005, mitgeteilt am 29. Juni 2005, erhob der Rechtsvertreter von F. X. am
18. Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit fol- genden Rechtsbegehren:
5 „1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Kan- tonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und der Unterzeichnete sei als Rechtsbeistand zu ernennen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz ins- besondere den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mitwirkung am Beweisverfah- ren verletzt habe und dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den sei. Desweitern erweise sich die Ausführung, dass die Beschwerdeführerin oh- nehin ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss durch ihren Ehemann einreichen müsse, als willkürlich. G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 beantragt das Bezirksgerichtspräsi- dium Maloja die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechts- pflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichts- präsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
6 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Er- messensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech- tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu über- prüfen. 3.a) Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation abzugeben, und es sind daran umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. BGE 120 Ia 181 f., E. 3a). Besonderheiten wie über das Normalmass hinausgehende Wohnungskosten, Fahrzeugkosten etc. sind aus- führlicher zu begründen (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berück- sichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9). b) Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefrei- ung (vgl. Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (vgl. Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos
7 sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aus- sichtslos erweist (vgl. Art. 42 ZPO). c) Die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO dergestalt, dass einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbeson- dere ihren Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren verletzt habe und dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Gesuchstellerin vom 31. Mai 2005 mit Verfügung vom 27. Juni 2005 u.a. wegen der Vermögenssituation abge- wiesen. Dabei hat sie auf die Vermögenssituation abgestellt, wie sie sich aus den Scheidungsakten ergab und in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 13. April 2004, mitgeteilt am 14. April 2004, betreffend vorsorgliche Massnah- men und im Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 30. Juni 2004, mitgeteilt am 2. Juli 2004, festgehalten wurde. Die entsprechenden Entscheide lie- gen bei den Akten und die darin enthaltenen Feststellungen durften in diesem Ver- fahren verwendet werden, zumal die Entscheide formell rechtskräftig sind. Deswei- tern wurden diese Entscheide von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht, so dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein abwegig ist. Ein Beizug aller Urkunden, auf welche sich die Entscheide stützten, ist nicht nötig. Jetzige von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorbringen sind verspätet. Im Übrigen ist dies im vorliegenden Verfahren auch nicht massgebend, da sich aus den übrigen Akten auch mit anderer Begründung ergibt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes vom 31. Mai 2005, wie im folgenden zu zeigen sein wird, offensichtlich unbegründet ist. 5. Vorliegend ist strittig und somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO nicht in der Lage ist, neben ihrem notwendigen Le- bensunterhalt für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Dazu müssen zunächst gesondert die Mittel, mithin ein allfälliges Einkommen, und der effektiv not- wendige Bedarf für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin festgestellt werden. Letzterer berechnet sich im vorliegenden Fall, da die Gesuchstellerin keine öffentli-
8 che Sozialhilfe bezieht, nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168 f.). 6. Die Gesuchstellerin macht einen Notbedarf von insgesamt Fr. 8'175.- pro Monat für sich als Einzelperson ohne Betreuungs- und Unterstützungspflichten geltend. Einführend kann festgehalten werden, dass einzelne Positionen weit über- höht sind, beziehungsweise können einige Positionen (wie im folgenden zu zeigen sein wird) gar nicht aufgerechnet werden. a) Die Gesuchstellerin macht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.- geltend. Dieser stimmt mit den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG überein. Gemäss diesen Richtlinien kann ein alleinstehender Schuldner einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.- gel- tend machen (vgl. dazu das Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betref- fend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG). Die meisten Kantone ge- währen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zudem einen Zuschlag. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat diesen Freibetrag auf 20 % des betreibungsrechtlichen Grundbetrages festgelegt (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170; ZB 02 14, S. 9). Die Gesuchstellerin kann somit einen Grundbetrag von insgesamt Fr. 1'320.- geltend machen. b) Bezüglich der Mietkosten macht die Gesuchstellerin Fr. 2'500.- gel- tend. Grundsätzlich werden nur die effektiv bezahlten Wohnungskosten einschliess- lich Nebenkosten, soweit letztere nicht bereits im Grundbetrag enthalten sind, berücksichtigt. Erscheinen die Wohnungskosten unangemessen hoch, kann nur ein Betrag angerechnet werden, der den gegebenen Lebensumständen angepasst ist. Grundsätzlich dürfte es dabei dem Gesuchsteller innert weniger Monate möglich sein, seine Wohnungskosten entsprechend zu reduzieren, indem er entweder aus der zu teuren Wohnung auszieht oder allenfalls einen Nachmieter stellt (vgl. Brun- ner, a.a.O., S. 169). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Fr. 2'500.- für eine 2 ½ Zimmer Wohnung in Küsnacht können in die- ser Höhe nicht angerechnet werden. Desweitern werden diese auch nicht ausge- wiesen, da bei den Akten lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mietvertrag für eine Doppelgarage mit einem Mietzins von Fr. 330.- beiliegt (vgl. act. 12). Dieser Betrag ist ohnehin nicht anzurechnen, da die Gesuchstellerin nicht auf ein Fahrzeug ange- wiesen ist. Eine gerechtfertigte Mietkostenhöhe für eine Einzelperson liegt etwa zwi-
9 schen Fr. 800.- und Fr. 1'000.-. Somit sind von den geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Fr. 2'500.- Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen, woraus ein Betrag von höchstens Fr. 1’000.- für die Position Mietkosten resultiert. c) Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung werden nur die obli- gatorischen Krankenkassenbeiträge gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) angerechnet. Der nicht obligatorische Teil gehört nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Ein solcher ist grundsätzlich aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu be- streiten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170). Die von der Gesuchstellerin geltend gemach- ten Fr. 656.- sind damit zu hoch und werden auf einen Betrag von rund Fr. 250.- reduziert. d) Bezüglich den geltend gemachten Versicherungen kann folgendes festgehalten werden: Wie oben ausgeführt, ist die Ausgangsbasis für die Berech- nung des prozessualen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Es rechtfertigt sich daher nicht, noch weitere Ausgaben zuzulassen. Prämien für eine Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind im Grundbetrag enthalten, so dass sie nicht zusätzlich aufgerechnet werden dürfen. Ist die Altersvorsorge eines Ge- suchstellers mit 1. und 2. Säule hinreichend gewährleistet, bleibt kein Raum für die zusätzliche Berücksichtigung von Kosten einer Lebensversicherung (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170). aa) Bezüglich der geltend gemachten Fr. 1'127.- für die Vorsorgeversiche- rung (Pensionskasse) kann festgehalten werden, dass diese Position grundsätzlich vertretbar wäre. In aller Regel ist es aber so, dass die Ehefrau hinsichtlich der Al- tersvorsorge über den Ehemann versichert ist, zumal im vorliegenden Fall E. X. und F. X. immer noch verheiratet sind. Die Gesuchstellerin weist denn auch nicht nach, dass sie nicht über ihren Ehemann diesbezüglich versichert sei, beziehungsweise eine zusätzliche Versicherung noch nötig wäre. Die Position kann unter diesen Um- ständen nicht berücksichtigt werden. bb) Nicht zum Existenzbedarf hinzugerechnet werden können die monat- lichen Beiträge an die Lebensversicherung. Wie eben erwähnt wird nicht geltend gemacht oder gar bewiesen, dass eine solche für die Altersvorsorge der Beschwer- deführerin notwendig wäre. Überdies kann eine Lebensversicherung jederzeit sis- tiert oder verkauft werden, so dass daraus keine unabdingbaren Auslagen entste- hen.
10 cc) Ebenso wenig können die monatlichen Darlehenskosten zum Exis- tenzbedarf hinzugerechnet werden, zumal die Gesuchstellerin nicht nachweist, dass die Darlehensschuld zur Bestreitung des notwendigen Lebensaufwandes, d.h. zur Anschaffung von Kompetenzstücken, eingegangen wurde. dd) Bezüglich der Vorauszahlung auf die Lebensversicherung kann auf das unter lit. bb) ausgeführte verwiesen werden, womit auch diese Position nicht berücksichtigt werden kann. e) Nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses können die Ausga- ben für die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass sie bislang regelmäs- sig bezahlt wurden, bei der Bestimmung des prozessualen Notbedarfs berücksich- tigt werden. Die Anrechnung der laufenden Steuern nimmt Rücksicht auf den Um- stand, dass Steuern nicht freiwillig bezahlt werden (vgl. Brunner, a.a.O., S. 171; ZB 02 14, S. 14 f.). Auslagen für Steuern werden nicht geltend gemacht und es wird auch nicht nachgewiesen, dass solche bezahlt wurden, so dass eine solche Position von vornherein entfällt. f) Aufgrund der oben gemachten Ausführungen resultiert somit ein Exis- tenzbedarf der Gesuchstellerin von insgesamt ca. Fr. 2’500.- bis max. Fr. 3'000.-. g) Nur die eigenen Mittel der Gesuchstellerin sowie allenfalls ihre An- sprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Personen können bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs massgeblich sein. Bei der Festsetzung des prozessu- alen Notbedarfs ist zu unterscheiden, ob die Ehegatten in Hausgemeinschaft leben oder nicht, wobei im ersteren Fall die Unterhalts- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Das Einkommen des unterstützungspflichtigen Ehegatten ist somit voll- umfänglich mit einzubeziehen, und es ist der gemeinsame Notbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu bestimmen. Bei getrennt lebenden Ehegatten ist grundsätzlich eine Einzelrechnung durchzuführen. Zu berücksichtigen ist dabei das Nettoeinkom- men. Erzielt jemand in vorwerfbarer Weise nicht die ihm möglichen Einkünfte, so ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 171 f.). Die Bedürftigkeit ist dann in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Gesuchsteller daraus die Prozesskosten innert Monaten beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. BGE 118 Ia 370; ZB 02 23).
11 Vorliegend ist die Gesuchstellerin frei und ungebunden und lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie ist ausgebildete Rechtsanwältin (vgl. act. 14). Nach eigenen Angaben ist sie seit Mai 2003 arbeitslos und erzielt seitdem kein Einkommen. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass sich die Gesuchstellerin um Arbeit bemüht hätte. Es ist auch nicht von vornhinein anzunehmen, dass sie keine Arbeit finden würde. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Dieser Umstand ist ihr zuzuschrei- ben und sie muss ihn gegen sich gelten lassen. Aufgrund der oben gemachten Aus- führungen ist der Gesuchstellerin somit ein hypothetisches Einkommen mindestens in der Höhe des von ihr geltend gemachten Eigenbedarfs anzurechnen. Die Ge- suchstellerin machte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Mai 2005 einen Existenzbedarf von insgesamt Fr. 8'175.- geltend. Bei einem vorliegend errechneten Notbedarf von ca. Fr. 3'000.- stehen der Gesuchstellerin somit ca. Fr. 5'000.- pro Monat als Überschuss zur Verfügung, um die Prozesskosten zu bezah- len. h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorausset- zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben sind, da die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin nicht ausgewiesen ist. Da diese nicht gegeben ist, erübrigen sich entsprechende Ausführungen in Bezug auf eine allfällige fehlende Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens. Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vermögen muss unter diesen Umständen ebenfalls nicht eingegangen wer- den. Ebenso wenig auf die zugesprochenen Fr. 5'000.- als monatliche Unterhalts- zahlungen an die Gesuchstellerin durch ihren Ehemann. In analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO kann darauf aber verwiesen werden. Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Verfah- renskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechts- pflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 500.- festge- setzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: